Hinweisgeber-System

Interne Meldestelle

Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet alle Beschäftigungsgeber ab einer bestimmten Größenordnung, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können. Der AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern hat sich entschieden, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Aufgaben dieser internen Meldestelle (nachfolgend nur noch „Meldestelle“ genannt) an einen externen Dienstleister zu vergeben. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde die Rechtsanwaltskanzlei Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte (www.tsambikakis.com) beauftragt. Alle dem AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern zugehörigen Verbände, Unternehmen und Einrichtungen können diese Meldestelle ebenfalls nutzen.

Die Meldestelle soll helfen, etwaige Verstöße schnellstmöglich aufzuklären. Etwaige Missstände können frühzeitig abgestellt werden und weitergehende Schäden werden verhindert. Das trägt auch dazu bei, den guten Ruf des AWO Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern und seiner Gliederungen zu erhalten.

Wer kann sich mit einem Hinweis an die Meldestelle wenden?

Die Meldestelle ist für Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gedacht. Das umfasst auch diejenigen, die zur Berufsbildung beschäftigt sind. Ebenfalls erfasst sind Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungserbringer nach § 60 SGB IX beschäftigt sind. Zusammenfassend sind also alle diejenigen gemeint, die in den Verbänden, Unternehmen und Einrichtungen des AWO Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern tätig sind.

Die Meldestelle ist jedoch nicht für Hinweise von sonstigen dritten Personen bestimmt. Bewohner, Angehörige usw. können sich mit ihren Hinweisen also nicht an die Beschwerdestelle wenden! Hinweise von sonstigen dritten Personen werden daher von der Meldestelle auch nicht bearbeitet.

Wann kann man sich an die Meldestelle wenden?

Beschäftigte, die über Informationen über Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes verfügen, können sich damit an die Meldestelle wenden. Ebenso können sich Beschäftigte dorthin wenden, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein Verstoß im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes vorliegt. Darüber hinaus können sich Beschäftigte an die Meldestelle wenden, wenn sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz haben.

Welche Verstöße sind vom Hinweisgeberschutzgesetz erfasst?

  • Das HinSchG erfasst alle Verstöße, die strafbewehrt sind.
  • Ebenfalls erfasst es alle Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
  • Schließlich findet sich im HinSchG ein Katalog weiterer Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte, der Europäischen Union.

Wenn Sie Zweifel haben, ob ein Hinweis, den Sie abgeben möchten, vom HinSchG erfasst ist, können Sie sich zur Klärung dieser Frage ebenfalls an die Meldestelle wenden.

Wer nimmt meinen Hinweis entgegen?

Hinweise werden auf Seiten der Rechtsanwaltskanzlei Tsambikakis & Partner von erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegengenommen und bearbeitet. Beschäftigte können das Hinweisgeber-System auf verschiedenen Wegen erreichen:

per E-Mail hinweise@tsambikakis.com
per Telefon 0221 – 337723 – 0
(während der Bürozeiten)
per Post Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte
Meldestelle
Aggripinawerft 30/ Im Rheinauhafen
50668 Köln
per Internet-Portal https://tsambikakis.hinweis-portal.eu

Über das Internet-Portal ist eine anonyme Kontaktaufnahme und Kommunikation mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten möglich.

Darüber hinaus besteht auf Wunsch hinweisgebender Personen die Möglichkeit zu einer persönlichen Zusammenkunft mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Meldestelle.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Meldestelle sind Experten im Wirtschaftsstrafrecht und verfügen allesamt über mehrjährige Erfahrung in diesem Bereich. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus. Alle Hinweise werden vertraulich behandelt. Die Identität von hinweisgebenden Personen wird gegenüber dem AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern bzw. den angeschlossenen Verbänden, Einrichtungen und Unternehmen nur dann offengelegt, wenn die hinweisgebende Person ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt. Alle Informationen, die die Meldestelle erhält, werden in der Kanzlei Tsambikakis & Partner im Rahmen eines anwaltlichen Mandats behandelt.

So läuft der Prozess nach Eingang eines Hinweises:

Nach Eingang eines Hinweises bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von Tsambikakis & Partner folgen diese Schritte:

  • Die Meldestelle bestätigt den Eingang des Hinweises. Dies geschieht spätestens nach sieben Tagen. In der Regel wird dies aber weit früher erfolgen.
  • Sie prüft, ob der Verstoß in den Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt.
  • Sie hält Kontakt mit der hinweisgebenden Person. Dies ist auch bei anonymen Hinweisen möglich, die über das Internet-Portal eingegangen sind.
  • Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit eingegangener Hinweise.
  • Sie ersucht die hinweisgebende Person um weitere Informationen, soweit dies erforderlich scheint.
  • Sie ergreift dann angemessene Folgemaßnahmen, wie sie im Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehen sind.
  • Schließlich gibt sie eine abschließende Rückmeldung an die hinweisgebende Person. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Hinweises erfolgen. In der Regel wird das aber weit früher passieren, sobald die zu ergreifenden internen Maßnahmen abgeschlossen wurden.
  • Der Hinweis, alle zugehörigen Informationen, die Kommunikation mit der hinweisgebenden Person, die Bearbeitung des Hinweises und die eingeleiteten Maßnahmen werden von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dokumentiert und gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufbewahrt

Die Nutzung der Meldestelle ist für die Beschäftigten der des AWO Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern und Beschäftigte der angeschlossenen Verbände, Einrichtungen und Unternehmen kostenlos. Sämtliche mit der Nutzung der Meldestelle verbundenen Kosten werden von vom AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern bzw. seinen angeschlossenen Verbänden und Unternehmen getragen.